Weitere Entscheidung unten: AG Marburg, 08.05.2012

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   KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12   

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KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12 (https://dejure.org/2012,35370)
KG, Entscheidung vom 21.09.2012 - 17 UF 118/12 (https://dejure.org/2012,35370)
KG, Entscheidung vom 21. September 2012 - 17 UF 118/12 (https://dejure.org/2012,35370)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 43
  • FamRZ 2013, 308
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12

    Elterliche Sorge: Dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des

    Auszug aus KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12
    (aa) Ausgangspunkt ist dabei, dass allein die Gefahr bzw. der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs nicht geeignet sind, um hieran sorgerechtliche Konsequenzen zu knüpfen oder einen völligen Abbruch bzw. Ausschluss des Umgangs zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2012 - 17 UF 50/12 -, FamRB 2012, 241f. [bei juris Rz. 26] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 2 Rn. 122ff.).

    In den verbleibenden Fällen, in denen lediglich der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs geäußert, eine entsprechende Tat letztlich aber nicht nachgewiesen werden kann, ist vom Familiengericht eine Risikoabwägung vorzunehmen: Es ist abzuwägen, inwieweit es gesicherte Anzeichen dafür gibt, dass es tatsächlich zu einem sexuell übergriffigen Verhalten eines Beteiligten gegenüber dem Kind gekommen ist und - soweit dies bejaht wird - weiter, welche Möglichkeiten bestehen, um künftige Gefährdungen vom Kind sicher abzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2012 - 17 UF 50/12 -, FamRB 2012, 241f. [bei juris Rz. 28, 26] sowie MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 67).

  • KG, 24.08.2012 - 25 WF 29/12

    Umgangspflegschaft: Vergütungsfähige Tätigkeiten eines berufsmäßigen

    Auszug aus KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12
    Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Anordnung einer Umgangspflegschaft mit einer (kostenintensiven) Umgangsbegleitung (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB), kombiniert wird; die Entscheidung über die Art des Umgangs - begleitet oder unbegleitet - obliegt allein dem Familiengericht und nicht dem Umgangspfleger; sie kann auch nicht in das Kostenverfahren verlagert werden (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. August 2012 - 25 WF 29/12 - [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort Rz. 6ff.]).

    Die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Feststellung sind gegeben; diese ergeben sich bereits daraus, dass das Familiengericht die Umgangspflegerin gerade wegen ihrer beruflichen Qualifikation bestellt hat (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. August 2012 - 25 WF 29/12 - [bislang nur bei juris; dort Rz. 4]) und aufgrund des Umstands, dass das Familiengericht eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin zur Umgangspflegerin bestellt hat, die in einem eigens gefertigten Briefkopf darauf hinweist, dass zu ihrem Leistungsspektrum insbesondere auch die Übernahme von Umgangspflegschaften gehört (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2002 - 15 WF 191/02 -, FamRZ 2002, 935 [bei juris Rz. 3]).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 -, FamRZ 2009, 1472 [bei juris Rz. 34]) ist anerkannt, dass Entscheidungen über den Umgang und seine Ausgestaltung vom Gericht nicht auf Dritte überantwortet werden darf, sondern dass das Gericht selbst eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen hat.
  • OLG Saarbrücken, 10.01.2011 - 6 UF 126/10

    Umgangsregelung: Befristung der Anordnung begleiteten Umgangs; amtswegige

    Auszug aus KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12
    Insbesondere steht dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegen: Der Vorrang des Kindeswohls (§ 1697a BGB) führt dazu, dass das Verbot der reformatio in peius in Kindschaftssachen gerade nicht gilt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 6 UF 126/10 -, FamFR 2011, 93 [bei juris Rz. 12] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 9 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 6 UF 188/07

    Ausschluss des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters wegen dissozialer

    Auszug aus KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12
    Dies kommt vielmehr nur in Betracht, wenn ein sexueller Missbrauch nachgewiesen wurde und auch keine anderen Mittel, beispielsweise eine Umgangsbegleitung bzw. -überwachung ersichtlich sind, um Gefahren für die sexuelle Integrität des Kindes von diesem sicher abzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 UF 188/07 -, FamRZ 2009, 1685 [bei juris LS, Rz. 48ff.] sowie MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 66).
  • OLG Hamm, 02.05.2012 - 9 UF 105/12

    Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts im Umgangsverfahren

    Auszug aus KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 9 UF 105/12 - [bislang nur in juris veröffentlicht; dort Rz. 16]) besteht Einigkeit, dass auch im Falle der Anordnung einer Umgangspflegschaft die wesentlichen "Eckpunkte" des Umgangs - also Häufigkeit und Dauer des einzelnen Umgangskontaktes sowie die grundsätzlichen Modalitäten des Holens und Bringens - vom Gericht festzulegen sind; offen ist derzeit lediglich, inwieweit sich das Gericht hinsichtlich untergeordneter Aspekte auf eine Rahmenregelung beispielsweise in Bezug auf die genaue Uhrzeit beschränken und die insoweit notwendige "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen darf (bejahend Zivier, ZKJ 2010, 306 [308]; Willutzki, ZKJ 2009, 281 [282]; Willutzki, ISUV/VDU-Report Nr. 124 (Juni 2010), 4; Menne, ZKJ 2006, 445 [447]; Palandt/Diederichsen, BGB [71. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 20; MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 78 [Fn. 263 und Text]): Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Kombination aus einer Umgangsverweigerung seitens des betreuenden Elternteils und einer längeren Aussetzung des Umgangs gegeben ist und damit die Notwendigkeit besteht, den Umgang im Interesse der Kinder zunächst behutsam wieder anzubahnen, muss dem Umgangspfleger ein gehöriges Maß an Freiraum bei der Gestaltung eingeräumt werden; im Interesse der Praktikabilität der Umgangsregelung ist die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass nur ein Gericht die Ausübung des Umgangs bestimmen kann, dahingehend aufzulösen, dass ein ausfüllungsfähiger Rahmen bzw. Höchstgrenzen vorgegeben werden.
  • OLG Brandenburg, 02.09.2002 - 15 WF 191/02

    Kriterien zur Bestimmung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft

    Auszug aus KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12
    Die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Feststellung sind gegeben; diese ergeben sich bereits daraus, dass das Familiengericht die Umgangspflegerin gerade wegen ihrer beruflichen Qualifikation bestellt hat (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. August 2012 - 25 WF 29/12 - [bislang nur bei juris; dort Rz. 4]) und aufgrund des Umstands, dass das Familiengericht eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin zur Umgangspflegerin bestellt hat, die in einem eigens gefertigten Briefkopf darauf hinweist, dass zu ihrem Leistungsspektrum insbesondere auch die Übernahme von Umgangspflegschaften gehört (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2002 - 15 WF 191/02 -, FamRZ 2002, 935 [bei juris Rz. 3]).
  • OLG Hamm, 05.09.1997 - 3 UF 289/97
    Auszug aus KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12
    Soweit diese Abwägung zugunsten einer Zulassung des Umgangs ausgeht und durch geeignete Maßnahmen - etwa eine Umgangsbetreuung - eine Gefährdung des kindlichen Wohls und seiner sexuellen Integrität ausgeschlossen erscheint, sind verbleibende Befürchtungen des anderen, betreuendem Elternteils - in der Praxis zumeist der Mutter - unbeachtlich und stehen einer positiven Regelung des Umgangs nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. September 1997 - 3 UF 289/97 -, FamRZ 1998, 256 [bei juris LS] m. zust. Anm. Luthin sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 2 Rn. 126).
  • OLG Brandenburg, 03.07.2015 - 10 UF 173/14

    Umgangsrecht: Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind unter Berücksichtigung

    In Umgangsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot, das Verbot der reformatio in peius (s. dazu allgemein Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 15, § 69 Rn. 43 ff.), nicht (Senat, NJW-RR 2010, 301, 302; Beschluss vom 12.10.2009 - 10 UF 118/07, BeckRS 2009, 29289; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.11.2011 - 6 UF 140/11, BeckRS 2011, 26641; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.5.2009 - 3 UF 402/07, BeckRS 2013, 22833; KG, Beschluss vom 21.9.2012 - 17 UF 118/12, BeckRS 2012, 23567).
  • KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16

    Elterliche Sorge: Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs

    Untergeordnete Aspekte des Umgangs in Bezug auf die Festlegung der genauen Uhrzeit oder andere, notwendige "Feinabstimmungen" innerhalb eines familiengerichtlich vorgegebenen Rahmens können dagegen auf einen Dritten, etwa einen Umgangspfleger oder einen Umgangsbegleiter übertragen werden (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2012 - 17 UF 118/12, FamRZ 2013, 308 [bei juris Rz. 18]; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 8 UF 133/10, FamRZ 2011, 826 [bei juris Rz. 19] sowie Zivier, ZKJ 2010, 306 [308]; Menne, ZKJ 2006, 445 [447] und wohl auch MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 78 [Fn. 263 und Text]).
  • KG, 18.05.2018 - 3 UF 4/18

    Umgangsrecht: Umkehrung einer bisher praktizierten Betreuungsaufteilung im Rahmen

    Ein Verbot der reformatio in peius besteht insoweit nicht, da in Kindschaftssachen die Dispositionsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, juris, Rn, 52 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 UF 116/17 -, juris sowie KG, Beschluss vom 21.09.2012 - 17 UF 118/12 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 11.10.2013 - 6 UF 128/13

    Umgangsverfahren: Anforderungen an die Konkretisierung einer Umgangsregelung;

    Zu diesen gehört aber angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift jedenfalls nicht die Entscheidung über die Art - unbegleitet oder begleitet - des Umgangs (OLG Hamm FamRZ 2013, 310; KG FamRZ 2013, 308 und 478).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2013 - 15 UF 107/13

    Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

    Da es sich bei Umgangsverfahren nicht um Antragsverfahren i.S.v. § 23 FamFG handelt, ist der Senat in seiner Entscheidung weder an die Anträge der Beteiligten gebunden noch daran gehindert, von der angefochtenen Entscheidung zulasten des vom Beschwerdeführer artikulierten Verfahrensinteresses abzuweichen (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. (2011), § 9 Rn. 5; Socha, FamRZ 2010, 847; Heilmann, NJW 2012, 16 (20); KG, FamRZ 2013, 308; OLG Saarbrücken, FamFR 2011, 93; OLG Frankfurt, ZKJ 2013, 127; OLG Celle, ZKJ 2011, 433; Staudinger/Rauscher, BGB (2006), § 1684 , Rn. 372; FamVerf/Paul, 2. Auflage, § 2 , Rn. 43 f., m.w.N.; Keidel/Sternal, FamFG , 17. Aufl., § 23 , Rn. 6; § 22, Rn. 19), sondern hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Rechte beider Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§§ 1684, 1697a BGB ).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23

    Umgangsrecht des sozialen Vaters

    Es ist Sache des Familiengerichts, zu prüfen, ob diese vorliegen; keinesfalls kann diese Prüfung dem Umgangspfleger überantwortet werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2012 - 17 UF 118/12 -, juris; OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 17. Mai 2013 - 4 UF 45/13 -, BeckRS 2013, 12053, beck-online).
  • OLG Hamm, 16.05.2014 - 2 UF 51/14

    Rechtsstellung des Umgangspflegers

    Es ist Sache des Familiengerichts, zu prüfen, ob diese vorliegen; keinesfalls kann diese Prüfung dem Umgangspfleger überantwortet werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2012 - 17 UF 118/12 - FamRZ 2013, 308).
  • OLG Hamm, 07.04.2015 - 3 UF 241/13

    Befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seiner minderjährigen Tochter

    Allein die Gefahr bzw. der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs ist dabei zwar nicht geeignet, um einen völligen Abbruch bzw. Ausschluss des Umgangs zu rechtfertigen oder hieran sorgerechtliche Konsequenzen zu knüpfen; ein Ausschluss des Umgangsrechtes kommt jedoch in Betracht, wenn ein sexueller Missbrauch nachgewiesen wurde und auch keine anderen Mittel, beispielsweise eine Umgangsbegleitung bzw. -überwachung ersichtlich sind, um Gefahren für die sexuelle Integrität des Kindes vor diesem sicher abzuwenden (vgl. KG Berlin, FamRB 2012, 241f und FamRZ 2013, 308-310; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1685, jeweils auch juris).
  • OLG Hamm, 12.08.2013 - 6 UF 100/13

    Anordnung und gerichtliche Ausgestaltung einer Umgangspflegschaft

    Die maßgebliche Gestaltung des Umgangs nach Art, Dauer und Ort und die Entscheidung, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet durchgeführt wird, darf das Gericht nicht dem Umgangspfleger überlassen (OLG Hamm (9. Senat für Familiensachen) FamRZ 2013, 310; KG Berlin FamRZ 2013, 308; OLG Köln FamRZ 2011, 827 - Rn.14 zitiert nach Juris; OLG Hamm NJW-RR 2011, 150 - Rn.41 zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   AG Marburg, 08.05.2012 - 74 F 17/12 EAUE   

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https://dejure.org/2012,53973
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AG Marburg, Entscheidung vom 08.05.2012 - 74 F 17/12 EAUE (https://dejure.org/2012,53973)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 308
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